1.1 Förderturm Agentur GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung anderer AGB bedürfen einer individuellen schriftlichen Vereinbarung mit der Agentur. Andernfalls gelten anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers als widersprochen.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese erneut Bezug genommen wurde.
1.4 Alle Angebote der Agentur sind frei bleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich zum Inhalt einer schriftlichen Vereinbarung werden oder vom Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und die Agentur dieser Bestätigung nicht innerhalb von 7 Kalendertagen widerspricht.
1.5 An abgegebene Angebote hält sich die Agentur 14 Kalendertage gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung der Agentur oder durch Ausführung der beauftragten Leistungen der Agentur zustande.
1.6 Die Auftragserteilung für einzelne Leistungen durch den Kunden erfolgt schriftlich. Für größere Leistungen sowie längere Zusammenarbeit werden schriftliche Verträge unterzeichnet.
1.7 Abweichungen von der Auftragserteilung oder von dem Vertrag sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist schriftlich zu vereinbaren, und zwar in Form eines durch den Kunden bestätigten Angebotes oder eines schriftlichen Vertrages. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
2.2 Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
2.3 Alle Leistungen der Agentur (z.B. Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben.
2.4 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Umstände informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf etwaige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Soweit die Agentur auf der Grundlage der zur Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber diese von Schadenersatzansprüchen inklusive der Kosten der Rechtsverfolgung frei.
Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
4.1 Alle von der Agentur genannten Liefer- oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Lieferzeitpunkt ausdrücklich vereinbart wird. Verbindliche Terminabsprachen und Terminanfragen sind von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur, weil nach der Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages vorgenommen werden oder sonstige Umstände eintreten, die der Agentur die Einhaltung des ursprünglich zugesagtenLiefertermins unmöglich machen, obwohl die Agentur diese Gründe nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse, verlängern sich die Fristen entsprechend der Dauer und im Umfang des Hindernisses. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind sowohl die Agentur als auch der Kunde berechtigt, der Gegenseite eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird der Agentur aufgrund der zuvor genannten Gründe die Vertragserfüllung innerhalb der genannten Zeiträume ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
4.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde von einem Auftrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.1 Die Agentur ist berechtigt, ein bestätigtes Angebot oder einen unterschriebenen Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen und nicht zu erfüllen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird; über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. beantragt wurde oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen; oder der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufgrund eines bestätigten Angebotes vergebene Aufträge zurückzuziehen oder aus einem unterschriebenen Vertrag auszusteigen. In diesem Falle müssen die bereits im Rahmen des Auftrages bzw. des Vertrages von der Agentur erbrachten Leistungen vollständig bezahlt werden.
6.1 Alle Honorare, Kalkulationen etc. verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialabgabe trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
6.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
6.3 Bei Teillieferungen wird der auf diese Teillieferungen entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig von dem Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.
6.4 Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 2000 oder bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischen-abrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.
6.5 Für die Leistungen der Agentur gelten die Rahmenhonorare im Sinne der Honorarliste zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Jedenfalls hat die Agentur in Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall für die erbrachten Leistungen insbesondere für die Überlassung von urheberrechtsschutzfähigen bzw. sonstigen sonderschutzrechtsfähigen Gestaltungen oder der Übertragung entsprechender Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.6 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, diesen Voranschlag um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Eine Kostenüberschreitung bis 10 %, gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.
6.7 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Wo Nutzungsrechte getrennt berechnet werden, müssen diese vom Kunden bei Nichtbenutzung nicht bezahlt werden.
7.1 Das Honorar ist ohne Abzug 14 Tage ab Rechnungsstellung und ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstigen Aufwendungen.
7.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (Kaufleute) bzw. 5 % über dem Basiszinssatz (Privatpersonen) zu entrichten.
7.3 Die Agentur ist berechtigt, im Falle von Zinsschäden, die über die Regelungen 7.2 hinausgehen, den konkret entstandenen höheren Schaden geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt vorbehalten.
7.4 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Kalendertage nach Lieferung und Zugang einer Rechnung bzw. Erbringung der Agenturleistungen mit der Zahlungspflicht in Verzug. Unabhängig davon tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.
7.5 Solange der Kunde gegenüber die Agentur mit einer Verbindlichkeit in Verzug ist, ruht die Leistungsverpflichtung der Agentur. In diesen Fällen ist die Agentur dazu berechtigt, die vereinbarten Leistungen zurückzuhalten oder diese nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten auszuführen.
7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.
7.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8.1 An den Leistungen der Agentur werden Kunden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Eine vollständige Übertragung von Eigentumsrechten an den Schöpfungen der Agentur an den Kunden erfolgt nicht. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erwirbt der Kunde im Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrags des Auftrages ausschließliche und zeitlich und deutschlandweite Nutzungsrechte für die vertraglich bezweckten Leistungen der Agentur.
8.2 Nutzungsrechte können getrennt in Rechnung gestellt werden.
8.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Für eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung schuldet der Kunde der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die erhaltenen Leistungen, insbesondere urheberrechtsfähige Werke oder schutzrechtsfähige Werke an Dritte zu lizenzierten oder an diesen Rechten Nutzungsrechte einzuräumen.
8.5 Eine Weitergabe bzw. Lizenzierung von Leistungen der Agentur an Dritte, auch in abgewandelter Form, bedarf der Zustimmung der Agentur. Einer Weitergabe bzw. Lizenzierung von Leistungen bzw. Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte folgt in jedem Falle die Zahlung einer angemessenen Lizenz- oder Festvergütung.
8.6 Leistungen der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
9.1 Die Agentur ist vorbehaltlich des schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website oder auf Seiten Dritter mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen, und darf für den Kunden erstellte Werbematerialien Dritten als Referenzen zeigen, z.B. bei Präsentationen oder auf ihrer Internet-Website.
9.2 Falls schriftlich vereinbart, wird dem Kunden erlaubt, auf die Beteiligung der Agentur bei der Entwicklung und Herstellung von Werbematerialien und anderen Leistungen hinzuweisen.
10.1 Der Kunde hat etwaige Mängel an den vertraglich geschuldeten Arbeiten unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Nachbesserung oder Austausch durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
11.1 Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, sich die Agentur in Verzug befindet oder ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die vorhersehbaren und typischen Schäden und der Höhe nach auf das Auftragsvolumen begrenzt. Die gleiche Haftungsbegrenzung gilt auch für die Haftung der Agentur für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden.
11.2 Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
11.3 Die Agentur haftet nicht für Ansprüche, die aufgrund der von der Agentur erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht wegen rechtlicher Bedenken (aus Sicht eines Werbekaufmanns) nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war.
11.4 Soweit weitergehende Prüfungspflichten der Agentur vereinbart werden oder kraft Gesetzes bestehen, haftet die Agentur nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Stehen der Agentur darüber hinausgehende Haftungsansprüche gegenüber Dritten zu, so hat die Agentur diese an den Kunden abzutreten und den Kunden bei der Durchsetzung dieser Ansprüche zu unterstützen.
11.5 Die Agentur haftet nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
11.6 Die Agentur haftet nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für etwaige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.7 Die von der Agentur geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Die Agentur haftet nicht für die patentrechtliche, urheber-, marken- oder anderweitige schutzrechtliche Eintragungs- oder Schutzrechtsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc.
11.8 Um ein Infektionsrisiko durch Computer-Viren zu vermeiden, nutzt die Agentur aktuelle Anti-Virus-Software. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die beim Kunden dennoch durch Computer-Viren entstehen.
12.1 Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Agentur die vom Kunden bekannt gegebenen Daten für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke speichert und verarbeitet.
12.2 Die Agentur verpflichtet sich, über sämtliche bekannt werdenden Einzelheiten des Geschäftes des Kunden gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, sofern diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind.
13.1 Die Agentur verpflichtet sich, keine Leistungen gleichzeitig und bis zu sechs Monaten nach Projektabschluss für einen Konkurrenten eines bestehenden Kunden zu entwickeln, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sind Kunden in mehreren Geschäftsfeldern tätig, bezieht sich diese Verpflichtung nur auf Tätigkeiten für Konkurrenten in denjenigen Geschäftsfeldern, für die die Agentur Leistungen erbracht hat, und nicht auf Konkurrenten in allen Geschäftsfeldern des Kunden.
13.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur zu informieren, wenn er während der Auftragsdauer Dritte mit einer gleichen oder ähnlichen Aufgabe betraut.
14.1 Sollten eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung oder den unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dabei sind die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke.
14.2 Alle Änderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Auch die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf der schriftlichen Form.
14.3 Erfüllungsort ist Overath.
14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.5 Soweit der Kunde Vollkaufmann ist wird als örtlich zuständiger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung Köln vereinbart.
14.6 Der Kunde darf seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Agentur abtreten.
Gültig ab 01.09.2014